AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Christian Neitzel, handelnd unter der Bezeichnung „Grenztrem48“, Vichter Str. 80, 52224 Stolberg bietet Survival- und Outdoor-Training an. Im Folgenden immer als Grenztrem48 bezeichnet.
Die Teilnahme an den Trainingseinheiten bestimmen sich ausschließlich nach den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Survival und Outdoor Training soweit nicht im Einzelfall vertraglich in Schriftform etwas Anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.
Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für zukünftige Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt zustande zwischen Grenztrem48, vertreten durch Christian Neitzel und dem Teilnehmer/der Teilnehmerin durch Eingang der Anmeldung mittels des Buchungsformulars, der Zahlung der Teilnahmegebühren und der Annahme des Vertrags durch Grenztrem48 durch eine Buchungsbestätigung.
§ 3 Kein Widerrufsrecht für Verbraucher
Wir weisen darauf hin, dass es sich - so Sie den Vertrag als Verbraucher (§ 13 BGB) schließen- um einen solchen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen handelt, welcher für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Folglich besteht kein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.
§ 4 Rücktritt Teilnehmer
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin kann den Rücktritt vom Vertrag in Textform bis vier Wochen vor dem Termin der Veranstaltung erklären. Wir erstatten dann die vollständigen Gebühren der bezahlten Teilnahmegebühren. Erfolgt der Rücktritt bis zwei Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung, werden 25% der Teilnahmegebühren einbehalten und bei einem Rücktritt von 14 bis 7 Tagen vor Beginn, erfolgt keine Rückerstattung. Sollte der Teilnehmer /die Teilnehmer nicht am Kurz erscheinen oder diesen abbrechen, erfolgt keine Erstattung.
§ 5 Rücktritt Veranstalter
Sollte sich die notwendige Mindestanzahl von Teilnehmer/Teilnehmerinnen nicht ergeben, behält sich Grenztrem48 vor, vor dem Kurstermin vom Vertrag bis zwei Wochen vor Kursbeginn zurückzutreten. In diesem Fall erstattet Grenztrem48 die vollständigen Teilnahmegebühren.
§ 6 Alkohol, Drogen, Ausschluss
Jegliches Mitführen von Drogen, d.h. Alkohol, Rauschmittel sowie der Konsum während des Kurses ist verboten und untersagt. Gleiches gilt für verbotene Waffen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sollte der Teilnehmer/die Teilnehmerin hiergegen verstoßen und zuwiderhandeln, kann der unverzügliche Ausschluss von der Teilnahme erfolgen. Die Teilnahmegebühren werden in diesen Fällen nicht erstattet.
§ 7 Körperliche Fitness
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin hat/haben die Mitwirkungshandlungen, die zur Ausführung der von uns geschuldeten Leistungen erforderlich sind, vollständig und rechtzeitig zu erbringen. Insbesondere haben Sie uns die notwendigen Personalien der Teilnehmer unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Der Teilnehmer muss selbst oder über die Erziehungsberechtigten krankenversichert sein sowie bei der Kursteilnahme in gesundheitlich guter Verfassung sein.
Grenztrem48 sind unaufgefordert und mindestens 5 Tage vor der Veranstaltung alle Erkrankungen und/oder sonstige Beeinträchtigungen (z.B. Medikamentenbedarf, Diabetes, Allergien, Unverträglichkeiten etc.) des Teilnehmers mitzuteilen. Falsche oder unvollständige Angaben können je nach Auswirkung derselben im Einzelfall aus Sicherheitsgründen zum teilweisen oder auch vollständigen Ausschluss aus der Veranstaltung führen.
§ 8 Abbruch/Ausschluss
Teilnehmer/innen, die durch sein/ihr äußeres Erscheinungsbild und/oder durch Äußerungen rassistisches, sexistisches, Völker verachtendes oder faschistisches/extremistisches Gedankengut verbreiten, werden von der Trainingsteil-nahme ausgeschlossen.
Dies gilt auch für Teilnehmer/Teilnehmerinnen, die das Training in anderer Art und Weise zu stören versuchen oder den Anweisungen von Grentem48 nicht Folge leisten.
Bei Zuwiderhandlungen kann anhängig von der Schwere der Pflichtverletzung/Störung, der teilweise oder auch vollständige Ausschluss aus dem Training erfolgen. Im Übrigen gilt § 628 BGB.
§ 9 Haftung
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin nimmt auf eigenes Risiko an den Veranstaltungen der Grenztrem48 teil und beachtet die Sicherheitsanweisungen des Kursleiters, dem Folge zu leisten ist.
Mit der Anmeldung zum Kurs erklärt der Teilnehmer/die Teilnehmerin sein/ihr Einverständnis für alle Handlungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen der Veranstaltung selbst verantwortlich zu sein. Grenztrem48 übernimmt ausdrücklich keine Haftung für Unfälle und Erkrankungen, die durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Teilnehmers/der Teilnehmerin verursacht werden.
Grenztrem48 übernimmt keine Haftung für das Verhalten der Teilnehmer während oder nach dem Kurs. Jegliche Haftung, die sich aus der Anwendung oder Nachahmung der Kursinhalte ergeben könnte, wird hiermit ausdrücklich abgelehnt. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit oder Funktionalität der Kursinhalte übernommen.
Bei Sachbeschädigung und/oder Materialverlust hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Kosten für die Reparatur, Ersatzbeschaffung und Ausfall zu tragen.
Es wird ausdrücklich die Haftung für Diebstähle von Gegenständen der Teilnehmer/der Teilnehmerin durch Grenztrem48 aus Fahrzeugen, Lagern, Unterkünften oder Behältnisses ausgeschlossen.
Grenztrem48 leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz oder aus Garantie bleibt unbeschränkt.
b) Im Falle grober Fahrlässigkeit haften wir
aa) gegenüber Unternehmern in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, soweit es sich nicht um eine so wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragszwecks überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie daher regelmäßig vertrauen dürfen (sog. Kardinalpflicht), jedoch
bb) gegenüber Verbrauchern haften wir für grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.
c) Verletzen wir im Übrigen einfach fahrlässig eine Kardinalpflicht, so haften wir nur in Höhe des für uns bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens.
d) Befinden wir uns mit unserer Leistung in Verzug, so haften wir auch für Zufall, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.
e) Im Übrigen ist eine Haftung durch uns für einfache oder geringere Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Grenztrem48 behält sich den Einwand des Mitverschuldens vor.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die vorstehenden Absätze gelten nicht im Falle der Verletzung von Leben, des Körpers, der Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Leistungen und nachträgliche Abänderung des Leistungsangebots
Grenztrem48 sorgt bei der inhaltlichen Gestaltung der Kurse nach eigenem Ermessen dafür, dass nach aktuellen fachlichen und didaktischen Erkenntnissen vorgegangen wird. Entsprechendes gilt für die Auswahl der jeweiligen Trainer. Der Umfang der individuellen Leistungen ergibt sich aus den Informationen zu den buchbaren Kursen auf unserer Webseite und sonstigen Leistungsbeschreibungen auf unserer Website.
Änderungen oder Abweichungen inhaltlicher und organisatorischer Art kann Grenztrem48 im Hinblick auf die beschriebene Leistung vor oder während der Durchführung des Kurses nach billigem Ermessen (§§ 315 ff. BGB) dann vornehmen, wenn die Änderungen oder die Abweichungen zweckmäßig sind und soweit diese den Kurs in seinem Kern nicht völlig verändern.
Die Anmeldung gilt im Hinblick auf eine bestimmtes Training-Thema, nicht aber in Bezug auf einen bestimmten Trainer. Grenztrem48 ist berechtigt, den vorgesehenen Trainer im Bedarfsfalle (z.B. Krankheit oder sonstige Hinderungsgründe) durch andere, gleich qualifizierte Personen zu ersetzen.
Wesentliche Änderungen oder Abweichungen im Sinne der vorstehenden Absätze 2 und 3 werden rechtzeitig, spätestens aber 48 Stunden vor Beginn des Kurses mitgeteilt. Als wesentlich gelten insbesondere solche Änderungen, die sich auf den Ort und die Zeit der Trainingsdurchführung sowie auf den Ersatz des Trainers beziehen.
§ 11 Höhere Gewalt
Soweit das Training aufgrund von höherer Gewalt (d.h. ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrungen nicht vorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann), wie insbesondere Krieg, Naturkatastrophen (z.B. Sturm, Felssturz, Überschwemmungen, anhaltende Dürre), hoheitliche Anordnungen, Epidemien oder gar Pandemien, die von der Weltgesundheitsorganisation als Koordinationsbehörde der Vereinten Nationen für das internationale öffentliche Gesundheitswesen als solche anerkannt werden, oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse, nicht stattfinden kann, d.h. die gegenseitigen Leistungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringen können und keiner der Vertragsparteien diese zu vertreten hat, werden die betroffenen gegenseitigen Verpflichtungen nach Kenntnisnahme des Ereignisses höhere Gewalt für dessen Dauer ausgesetzt. Nicht zu vertreten hat der jeweilige Vertragspartner den Eintritt des Ereignisses insbesondere dann, soweit er etwaige vertraglich vereinbarte oder sonst angemessene Vorkehrungen gegen den Eintritt und/oder die Auswirkungen eines solchen Ereignisses höherer Gewalt getroffen hat. In einem solchen Fall, kann keiner von uns Ansprüche auf Leistung des anderen oder Ersatz der dem anderen Teil dadurch entstandenen Schäden geltend machen.
Sollte die Wirkung der höheren Gewalt länger als 90 Tage andauern, hat jede Vertragspartei ein Rücktrittsrecht. In einem solchen Fall, kann keiner der beiden Vertragsparteien Ansprüche für die dadurch entstandenen Schäden geltend machen.
§ 12 Aufsichtspflicht Minderjähriger
Bei minderjährigen Teilnehmern übernehmen die Erziehungsberechtigten bzw. der von den Erziehungsberechtigten autorisierte Betreuer die volle Aufsichts- und Haftungspflicht.
§ 13 Rechtswahl, Gerichtsstand
Auf die vertraglichen Beziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Handelt der Kunde als Verbraucher (§ 13 BGB) und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Stolberg Rhld., Deutschland, soweit nichts Anderes vereinbart ist.
